I. Streitpunkt ist, ob im Hinblick auf eine Gewinnausschüttung über 150 000 DM für das Streitjahr 2000 die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034) geänderten Fassung (KStG 1999 a.F.) herzustellen ist.
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (G) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, fasste unter dem 31. Dezember 2000 folgenden Beschluss:
"Der Bilanzgewinn des Jahres 2000 wird ausgeschüttet. Die Ausschüttung wird in der Weise verwendet, dass sie dem Darlehenskonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird. Das Darlehenskonto hat den Wert am 31. Dezember 2000 in Höhe von 258.382,92 DM."
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