BFH - Beschluss vom 31.01.2007
I B 44/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KStG (2002) § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1191
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1424/03

NZB: Ausschüttungsbelastung

BFH, Beschluss vom 31.01.2007 - Aktenzeichen I B 44/06

DRsp Nr. 2007/6756

NZB: Ausschüttungsbelastung

Eine Ausschüttungsbelastung ist nicht mehr herzustellen, wenn eine GmbH die Ausschüttung für ein abgelaufenes Wj noch bis zum Ablauf des in § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG bezeichneten Wj bewirkt hat, der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnverteilungsbeschluss aber erst nach Ablauf des Wj gefasst worden ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; KStG (2002) § 34 Abs. 12 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob im Hinblick auf eine Gewinnausschüttung über 150 000 DM für das Streitjahr 2000 die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2000 (BGBl I 2000, 1034) geänderten Fassung (KStG 1999 a.F.) herzustellen ist.

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (G) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, fasste unter dem 31. Dezember 2000 folgenden Beschluss:

"Der Bilanzgewinn des Jahres 2000 wird ausgeschüttet. Die Ausschüttung wird in der Weise verwendet, dass sie dem Darlehenskonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird. Das Darlehenskonto hat den Wert am 31. Dezember 2000 in Höhe von 258.382,92 DM."