BFH - Beschluss vom 30.05.2007
V B 104/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1724
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1353/02

NZB: Beachtung von Auslegungsgrundsätzen

BFH, Beschluss vom 30.05.2007 - Aktenzeichen V B 104/05

DRsp Nr. 2007/13024

NZB: Beachtung von Auslegungsgrundsätzen

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Die Frage, ob das FG bei der richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Auslegungsgrundsätze zutreffend angewandt hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. 3. Fehlt es an einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt, ist eine Divergenz zu verneinen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betrieb in Gütergemeinschaft eine Landwirtschaft. Im Oktober 1998 begann sie mit der Errichtung eines Schweinestalles und einer Maschinenhalle. Die Fertigstellung und erstmalige Nutzung der Gebäude erfolgte im September 1999.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 optierte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 1999 gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zur Regelbesteuerung. Mit dem Einspruch gegen den auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr 1999 machte die Klägerin gemäß § 15a UStG eine Vorsteuerberichtung zu ihren Gunsten aus im Vorjahr 1998 erfolgten Leistungsbezügen geltend.