BFH - Beschluss vom 28.03.2007
XI B 146/06
Normen:
FGO § 51 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1183
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 287/06

NZB: Befangenheitsantrag gegenüber dem FG

BFH, Beschluss vom 28.03.2007 - Aktenzeichen XI B 146/06

DRsp Nr. 2007/7667

NZB: Befangenheitsantrag gegenüber dem FG

1. Die Rüge, ein Ablehnungsantrag sei vom FG zu Unrecht zurückgewiesen worden, kann im Revisions- und NZB-Verfahren nur dann Erfolg haben, wenn die Ablehnung des Antrags greifbar gesetzwidrig, d. h. willkürlich war.2. Derartige Umstände müssen im Beschwerdeverfahren dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dieses Verfahren mit dem Verfahren VI B .../06 zu verbinden. Den im dortigen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 31. August 2006 hat er als Teil der Beschwerdebegründung in diesem Verfahren berücksichtigt.