BFH - Beschluss vom 15.02.2007
I B 90/06
Normen:
AO § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 28 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1269
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 35/04

NZB: Begründung einer Betriebsstätte in anderer Betriebsstätte

BFH, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen I B 90/06

DRsp Nr. 2007/10071

NZB: Begründung einer Betriebsstätte in anderer Betriebsstätte

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Betriebsstätte auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden kann. Erforderlich ist aber stets eine eigene Verfügungsmacht über die Einrichtung oder Anlage und nachhaltige eigene betriebliche Handlungen.

Normenkette:

AO § 12 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GewStG § 28 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.

1. a) Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.