Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den ihm am 8. Oktober 1998 zugestellten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) vom 22. September 1998 am 4. November 1998 Beschwerde eingelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter bat um die Gewährung einer Frist für die Begründung der Beschwerde, da er an den Folgen eines Schlaganfalls leide. Am 23. November 1998 ging die Kopie einer Beschwerdebegründung beim FG ein.
Der Senat wertet das Rechtsmittel als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist unzulässig.
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