BFH - Beschluß vom 11.01.1999
XI B 118/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 820

NZB; Begründungsanforderungen

BFH, Beschluß vom 11.01.1999 - Aktenzeichen XI B 118/98

DRsp Nr. 1999/3434

NZB; Begründungsanforderungen

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. Innerhalb dieser Frist, die nicht verlängert werden kann, muss auch der Zulassungsgrund dargelegt werden. 2. Die Vorlage der Kopie einer Begründung der Beschwerde genügt dem Erfordernis der Schriftform des § 129 Abs. 1 FGO zur Einlegung einer wirksamen Beschwerde nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht um eine Telekopie handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 § 129 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen den ihm am 8. Oktober 1998 zugestellten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) vom 22. September 1998 am 4. November 1998 Beschwerde eingelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter bat um die Gewährung einer Frist für die Begründung der Beschwerde, da er an den Folgen eines Schlaganfalls leide. Am 23. November 1998 ging die Kopie einer Beschwerdebegründung beim FG ein.

Der Senat wertet das Rechtsmittel als Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sie ist unzulässig.