BFH - Beschluß vom 18.03.1999
VIII B 60/98
Normen:
FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1233

NZB; Begründungsanforderungen bei kumulativer Urteilsbegründung

BFH, Beschluß vom 18.03.1999 - Aktenzeichen VIII B 60/98

DRsp Nr. 1999/6119

NZB; Begründungsanforderungen bei kumulativer Urteilsbegründung

1. Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so ist hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund in der von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Form geltend zu machen. 2. Um eine kumulative Begründung handelt es sich auch dann, wenn das FG seine Entscheidung auf eine Hauptbegründung sowie auf eine Hilfsbegründung stützt.

Normenkette:

FGO §§ 76 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO voraus, daß (zumindest) einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig und substantiiert dargelegt wird.