BFH - Beschluß vom 03.02.1999
X B 137/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 824

NZB; Begründungserfordernis

BFH, Beschluß vom 03.02.1999 - Aktenzeichen X B 137/98

DRsp Nr. 1999/3593

NZB; Begründungserfordernis

Zu den Anforderungen an die Begründung einer NZB.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die zur Beschwerdebegründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erforderlichen Weise dargetan worden. Denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in der Beschwerdeschrift substantiiert und in sich schlüssig keine im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über sein eigenes Interesse am Prozeßausgang hinausreichender Bedeutung (s. dazu z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 1998 X B 164/97, BFH/NV 1999, 29; vom 30. Juni 1998 IX B 28/98, BFH/NV 1999, 36; vom 13. Juli 1998 X B 70/98, BFH/NV 1999, 39, und vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72, sowie Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 61 f., jeweils m.w.N.) formuliert. Die Behauptung, ein --nur schlagwortartig gekennzeichnetes-- Problem sei vom BFH noch nicht entschieden worden, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht (Gräber, aaO., Rz. 62, m.w.N.).