BFH - Beschluß vom 27.01.1999
II B 80/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 824

NZB; Begründungserfordernis

BFH, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen II B 80/98

DRsp Nr. 1999/3604

NZB; Begründungserfordernis

Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Kl. auf ein von seinem Mandanten als einer nicht postulationsfähige Person erstelltes steuerrechtliches Gutachten Bezug nimmt, wird dem Begründungserfordernis nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genüge getan.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach Maßgabe seiner Vermögensteuer-Erklärungen auf den 1. Januar 1986 bis 1. Januar 1995 bestandskräftig zur Vermögensteuer veranlagt. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung erließ das FA am 4. April 1997 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Hauptveranlagungsbescheide und auf die Stichtage 1. Januar 1988, 1990 und 1994 Neuveranlagungsbescheide; außerdem setzte es zur Vermögensteuer 1989 bis einschließlich 1994 Zinsen fest.

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß die Vermögensteuer-Nacherhebung auf verfassungswidrigen und damit nichtigen Bestimmungen beruhe. Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.