I. Streitig ist der Abzug von Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besuchte die ..., Fachbereich Physiotherapie. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Aufwendungen für den Schulbesuch, da die Schule weder staatlich genehmigt noch landesrechtlich erlaubt oder anerkannt sei und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erfüllt seien. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision nicht zu.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt.
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