BFH - Beschluss vom 21.03.2007
XI B 163/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1333
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 40/05

NZB: Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 21.03.2007 - Aktenzeichen XI B 163/06

DRsp Nr. 2007/8704

NZB: Begründungsfrist

Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Darlegungen sind nicht zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um bloße Erläuterungen oder Ergänzungen des bisherigen Vortrags handelt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Abzug von Schulgeld gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) besuchte die ..., Fachbereich Physiotherapie. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Aufwendungen für den Schulbesuch, da die Schule weder staatlich genehmigt noch landesrechtlich erlaubt oder anerkannt sei und damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erfüllt seien. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG ließ die Revision nicht zu.

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt.