BFH - Beschluss vom 06.03.2007
V B 157/06
Normen:
FGO § 56, § 116, § 155; ZPO § 85;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1514
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3628/02

NZB: Begründungsfrist, Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen V B 157/06

DRsp Nr. 2007/10342

NZB: Begründungsfrist, Wiedereinsetzung

1. Ein Wiedereinsetzungsgesuch kann nur Erfolg haben, wenn die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, schlüssig vorgetragen werden. 2. Beruft sich ein durch ein Prozessbevollmächtigten vertretener Beteiligter auf ein Büroversehen, muss er darlegen, dass ein Organisationsfehler vorliegt. 3. Die zweimonatige Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist eine selbstständige, vom Lauf der Einlegungsfrist unabhängige Frist, die mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginnt und deshalb bereits bei Urteilszustellung erfasst werden muss.

Normenkette:

FGO § 56, § 116, § 155; ZPO § 85;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (GmbH). Die GmbH handelte mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte mehrere Fahrzeuglieferungen nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte überwiegend keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. August 2006 zugestellt wurde, ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.