BFH - Beschluss vom 28.07.2004
VI B 164/02
Normen:
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1664
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3330/01

NZB: behaupteter Verfassungsverstoß

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen VI B 164/02

DRsp Nr. 2004/15598

NZB: behaupteter Verfassungsverstoß

1. Der BFH hat bereits wiederholt entschieden, dass gegen die Ausschlussfristen des § 46 Abs. 2 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.2. Wird angesichts dieser Rspr. dennoch die Verfassungswidrigkeit der Regelung geltend gemacht, ist es erforderlich, sich mit dieser Rspr. auseinanderzusetzen und insbesondere darzulegen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage darüber hinaus noch klärungsbedürftig ist.

Normenkette:

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie zulässig erhoben wurde, jedenfalls unbegründet.