BFH - Beschluß vom 30.08.1999
X B 67/99
Normen:
AO §§ 163, 227 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 301

NZB bei Erlassantrag

BFH, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen X B 67/99

DRsp Nr. 2000/547

NZB bei Erlassantrag

Eine NZB, die damit begründet wird, dass unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung vorgetragen wird, die Prüfung eines aus Billigkeitsgründen gestellten Erlassantrages dürfe sich nicht auf § 227 AO beschränken sondern müsse sich stets auch auf § 163 AO erstrecken, ist unbegründet. Denn eine derartige Rechtsfrage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen beider Vorschriften im Wesentlichen dieselben sind und im Übrigen die §§ 163 und 227 AO jeweils unterschiedlichen, einander ausschließenden Verfahrensabschnitten (Steuerfestsetzung einerseits - Steuererhebung andererseits) zugeordnet sind.

Normenkette:

AO §§ 163, 227 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.