BFH - Beschluss vom 02.08.2005
IV B 185/03
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 § 94 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 1 § 164 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2224
BFH/NV 2005, 2224
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3964/95

NZB: Beim FG eingesetzter Prüfungsbeamter; Verfahrensfehler der Finanzbehörde

BFH, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen IV B 185/03

DRsp Nr. 2005/17724

NZB: Beim FG eingesetzter Prüfungsbeamter; Verfahrensfehler der Finanzbehörde

1. Mit einer Rüge, die allenfalls Verfahrensfehler der Finanzbehörde bezeichnet, können Revisionszulassungsgründe nicht dargelegt werden.2. Verfahrensmängel i. S. des Revisions- und Revisionszulassungsrechts sind nur Fehler des (erstinstanzlichen) Gerichts.3. Der aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte beim FG ist Sachverständiger. Wird er in der mündlichen Verhandlung gehört, liegt darin kein Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 § 94 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 1 § 164 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Streitjahre 1981 bis 1989 bzw. die Kläger für die Streitjahre 1990 und 1991 sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen sowie die Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verschiedene Verfahrensmängel rügen, ist unzulässig.