Die Beschwerde, mit der der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Streitjahre 1981 bis 1989 bzw. die Kläger für die Streitjahre 1990 und 1991 sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen sowie die Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verschiedene Verfahrensmängel rügen, ist unzulässig.
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