BFH - Beschluss vom 12.08.2004
VII B 15/04
Normen:
AO § 103 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ; FGO § 184 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 221
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2296/00

NZB: Belehrungspflicht gegenüber Zeugen; Befangenheitsgesuch

BFH, Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen VII B 15/04

DRsp Nr. 2004/19201

NZB: Belehrungspflicht gegenüber Zeugen; Befangenheitsgesuch

1. Die Belehrungspflicht nach § 84 Abs. 1 FGO über Zeugen zustehende Auskunftsverweigerungsrechte besteht nur bei einer durch die Auskunft gegebenen objektiven Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Ist das Strafverfahren bereits durch Einstellung abgeschlossen, besteht insoweit nicht mehr die Gefahr, dass der Zeuge der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wird.2. Eine NZB kann nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs im finanzgerichtlichen Verfahren gestützt werden.

Normenkette:

AO § 103 § 124 Abs. 2 § 128 Abs. 2 ; FGO § 184 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen einen Steuerbescheid gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, mit welchem Einfuhrabgaben für 202 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten gegen den Kläger festgesetzt worden sind. Das FG hat seine das klagabweisende Urteil tragende Feststellung, dass der Kläger die Zigaretten im Juli 1996 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe, auf die Angaben der P gestützt, welche diese gegenüber der Polizei am 9. Juli 1996 sowie bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 11. Dezember 2003 gemacht hat, wonach sie die Zigaretten Anfang Juli 1996 vom Kläger erworben hatte.