I. Das Finanzgericht (FG) wies die unter dem Az. 5 K 1097/02 geführte Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27. Juli 1998 als unzulässig ab, weil bereits unter dem Az. 5 K 565/00 eine Untätigkeitsklage wegen Umsatzsteuer 1995 anhängig sei. Das FG führte zur Begründung aus, werde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage i.S. des § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Einspruch des Klägers zurückgewiesen, so werde das Klageverfahren fortgesetzt; eine erneute Klage sei weder erforderlich noch zulässig (Hinweis auf Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107, m.w.N.; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 46 Rz. 34). So lägen die Dinge im Streitfall. Denn der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 27. Juli 1998 sei bereits Gegenstand der vom Kläger unter dem Az. 5 K 565/00 am 28. Januar 2000 erhobenen Untätigkeitsklage.
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