BFH - Beschluss vom 18.08.2003
IX B 49/03
Normen:
FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 65

NZB: Berücksichtigung des Beteiligten-Vorbringens

BFH, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen IX B 49/03

DRsp Nr. 2003/14379

NZB: Berücksichtigung des Beteiligten-Vorbringens

Wird als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gerügt, das FG habe "nicht alle Umstände berücksichtigt, die in die Beweisführung hätten einfließen müssen", so liegt darin die Rüge der fehlerhaften Würdigung des Beteiligten-Vorbringens bzw. des Akteninhalts. Damit wird ein materiell-rechtlicher Mangel geltend gemacht, der nicht zur Zulassung der Rev. wegen Verfahrensmangels führen kann.

Normenkette:

FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel) ist nicht gegeben (s. unter 1.), im Übrigen (grundsätzliche Bedeutung; s. unter 2.) entspricht die Begründung nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Es kann dahinstehen, ob der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (Verstoß gegen §§ 76, 96 FGO) hinreichend dargelegt wurde (zu den Anforderungen s. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Jedenfalls liegt der gerügte Verstoß nicht vor.