Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in dem an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gerichteten Schriftsatz vom 9. Februar 2005 umfangreiche Anträge gestellt. Unter Nr. 5 heißt es wörtlich:
Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.
Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin die Beschwerde nicht beim Bundesfinanzhof (BFH) "eingereicht" hat; gleichwohl hat sie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, über die der BFH zu entscheiden hat.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|