BFH - Beschluss vom 16.08.2005
XI B 234/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2238
BFH/NV 2005, 2238
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6134/00

NZB: Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

BFH, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen XI B 234/03

DRsp Nr. 2005/18238

NZB: Besetzung des Gerichts - schlafender Richter

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts wegen schlafender Richter.2. Allein das Schließen der Augen und Senken des Kopfes des Richters deutet noch nicht auf ein Schlafen hin. Ein Absacken des Kopfes nach hinten und eine ruckartige Bewegung nach vorn lassen darauf schließen, dass es sich allenfalls um einen Sekundenschlaf gehandelt haben könnte, der nicht daran gehindert hat, den wesentlichen Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 119 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.