BFH - Beschluss vom 14.03.2007
VIII B 103/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 51 ; ZPO § 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1330
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 294/03

NZB: Besetzungsrüge

BFH, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen VIII B 103/06

DRsp Nr. 2007/8874

NZB: Besetzungsrüge

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG greift nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Eine Besetzungsrüge hat daher nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 51 ; ZPO § 47 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der in mehreren Verfahren Bescheide des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) angefochten hatte, hatte gegen die am Verfahren beteiligten Berufsrichter des zuständigen 13. Senats des Finanzgerichts (FG) in der Vergangenheit eine Reihe von Befangenheitsanträgen gestellt, über die zuletzt durch Beschluss vom 7. Februar 2006 ablehnend entschieden worden war.