Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung entspricht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|