BFH - Beschluss vom 05.08.2005
VIII B 5/05
Normen:
EStG § 60 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 75
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4362/02

NZB: Betriebsverpachtung - Betriebsaufgabe

BFH, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 5/05

DRsp Nr. 2005/19099

NZB: Betriebsverpachtung - Betriebsaufgabe

Zu den Anforderungen an die Rüge der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn es darum geht, dass der vom Erblasser unterhaltene Verpachtungsbetrieb aufgrund eines Erbfalls aufgegeben worden sei.

Normenkette:

EStG § 60 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Herr Z unterhielt bis zu seinem Tode einen Verpachtungsbetrieb (hier: sog. Mietwerkstatt). Er wurde im Jahre 1991 von seinen Kindern (X und Y) zu je 1/2 beerbt. Das Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass der von der Erbengemeinschaft (Klägerin und Beschwerdeführerin --Klägerin--) übernommene Verpachtungsbetrieb --mangels Aufgabeerklärung-- bis zur Veräußerung des dem Unternehmen dienenden Grundstücks (einschließlich Fahrzeughalle) im Jahre 1997 (Streitjahr) nicht aufgegeben worden ist. Es hat demgemäß die Klage gegen die Feststellung eines im Streitjahr erzielten Veräußerungsgewinns gemäß den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.