BFH - Beschluß vom 14.10.1998
IV B 27/98
Normen:
FGO § 82 ; StPO § 244 Abs. 3 ; ZPO § 363 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 499

NZB; Beweiswürdigung; ausländische Zeugen

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen IV B 27/98

DRsp Nr. 1999/899

NZB; Beweiswürdigung; ausländische Zeugen

1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzurechnen. 2. Die Entscheidung, ob das FG von der Möglichkeit einer konsularischen Vernehmung im Ausland Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Erklären die Kl., die Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht stellen zu können, darf sie das FG analog § 244 Abs. 3 StPO als unerreichbare Beweismittel bewerten.

Normenkette:

FGO § 82 ; StPO § 244 Abs. 3 ; ZPO § 363 Abs. 1 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Aussage des Zeugen L nicht hinreichend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).

2. Das FG hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es die konsularische Vernehmung des Vaters und des Bruders der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1) im Iran gemäß § 363 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung i.V.m. § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat.