Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Mit der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Aussage des Zeugen L nicht hinreichend gewürdigt, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind dem materiellen Recht zuzurechnen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.).
2. Das FG hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es die konsularische Vernehmung des Vaters und des Bruders der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin zu 1) im Iran gemäß §
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