BFH - Beschluss vom 30.03.2007
XI B 177/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1340
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2733/01

NZB: Beweiswürdigung, offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler

BFH, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen XI B 177/06

DRsp Nr. 2007/9237

NZB: Beweiswürdigung, offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler

1. Die bloße fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG stellt keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht i. S. einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dar, der die Zulassung der Revision erfordern würde.2. Im Einzelfall kann auch eine Beweiswürdigung so offensichtliche Fehler von erheblichem Gewicht aufweisen, dass sie jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft und ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung bestehen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) gerügte fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung stellt keinen offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Entscheidung dar, der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision erfordern würde (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, und vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474, jeweils m.w.N.).