BFH - Beschluss vom 19.02.2007
III B 194/05
Normen:
AO § 5 § 89 ; FGO § 102 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1072
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 654/04

NZB; Billigkeitsverfahren

BFH, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen III B 194/05

DRsp Nr. 2007/6486

NZB; Billigkeitsverfahren

Die Rechtsfrage, ob an die Beratungspflicht der FK im Kindergeldrecht erhöhte Anforderungen zu stellen sind, zielt nicht auf die Unbilligkeit im konkreten Fall ab, sondern auf die Auslegung der materiellen Steuernormen. Diese Frage ist im Billigkeitsverfahren jedoch nicht klärbar. Demgemäß hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

AO § 5 § 89 ; FGO § 102 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) aus Billigkeitsgründen verpflichtet ist, dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Kindergeld für seine Kinder A und B für die Zeit ab Juli 1997 bis Januar 2001 zu gewähren.

Der Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Seine Kinder, geboren 1981 und 1987, lebten im Haushalt des Klägers. In der Zeit vom 14. März 1996 bis 18. März 1998 sowie vom 7. April 1998 bis 9. November 2000 war der Kläger als ... beschäftigt. In der Zeit vom 20. März 1998 bis 6. April 1998 bezog er Arbeitslosengeld. Ab dem 1. September 2000 war er berufsunfähig. Seit dem 13. Oktober 2000 bezieht er Krankengeld.