BFH - Beschluss vom 29.09.2005
XI B 201/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 317
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6329/00

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen XI B 201/04

DRsp Nr. 2005/19892

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

1. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt, insbesondere auch, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann.2. Für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde reicht die Bezugnahme auf einen von der Partei selbst gefertigten Schriftsatz nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: