BFH - Beschluss vom 03.04.2007
VIII B 101/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1343
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2799/03

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 101/06

DRsp Nr. 2007/9226

NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan.2. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch zu Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).