BFH - Beschluss vom 08.09.2005
II B 122/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 100
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2344/01

NZB: Darlegungsanforderungen bei der Rüge von Verfassungsverstößen

BFH, Beschluss vom 08.09.2005 - Aktenzeichen II B 122/04

DRsp Nr. 2005/19073

NZB: Darlegungsanforderungen bei der Rüge von Verfassungsverstößen

1. Zu den Anforderungen an die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur Rechtsfortbildung.2. Die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anforderung an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe nach § 115 Abs. 1 bzw. 115 Abs. 2 FGO gelten auch, wenn Verfassungsverstöße geltend gemacht werden. Der bloße Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt den Anforderungen nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: