BFH - Beschluss vom 24.03.2005
XI B 245/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1346
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 27/99

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 24.03.2005 - Aktenzeichen XI B 245/03

DRsp Nr. 2005/8911

NZB: Divergenz

Die Rüge der Divergenz erfordert die Darlegung, dass die Entscheidung des BFH von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das FG-Urteil abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist teils unzulässig teils unbegründet und damit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.