BFH - Beschluss vom 18.10.2005
X B 51/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 118
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 267/00

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 18.10.2005 - Aktenzeichen X B 51/05

DRsp Nr. 2005/19555

NZB: Divergenz

1. Die schlüssige Rüge der Divergenz erfordert, dass in der Beschwerdeschrift die tragenden und abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden, um so eine Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO zu verdeutlichen.2. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht.3. Die Ermittlungspflicht des FG wird durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Das FG kann davon ausgehen, dass die Beteiligten selbst auf die Wahrung ihrer Interessen bedacht sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. eines Verfahrensfehlers nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.