I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb mit Vertrag vom 2. Mai 1990 ein Gebäude, das in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) liegt. Am 12. Juni 1990 wurde der Kläger als (Gebäude-)Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit weiterem Vertrag vom 6. September 1991 veräußerte er das Gebäude an die Firma ... Bau GmbH (GmbH). Eine Genehmigung für diesen Vertrag nach der Grundstücksverkehrsordnung (
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