BFH - Beschluss vom 16.10.2006
I B 50/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 254
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 20.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8002/03

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen I B 50/06

DRsp Nr. 2006/29133

NZB: Divergenz

1. Zu den Voraussetzungen der Divergenz.2. Die Behauptung, das FG habe die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet, reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).