I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung der angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben.
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