BFH - Beschluss vom 02.03.2007
VIII B 195/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8050/03

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen VIII B 195/06

DRsp Nr. 2007/7664

NZB: Divergenz

Hat sich das FG mit der im Klageverfahren streitigen Thematik befasst und seiner Entscheidung erkennbar die Rechtsauffassung des BFH zu Grunde gelegt, kann keine Divergenz, sondern allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vom BFH entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheit des Streitfalles gegeben sein. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung der angefochtenen finanzgerichtlichen Entscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben.