BFH - Beschluss vom 11.05.2007
V B 49/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1683
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4969/03

NZB: Divergenz

BFH, Beschluss vom 11.05.2007 - Aktenzeichen V B 49/06

DRsp Nr. 2007/12201

NZB: Divergenz

1. Die Rüge der Divergenz erfordert es, Fragen und abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil herauszuarbeiten und darzulegen, dass diese zu Fragen und Rechtssätzen der BFH-Rechtsprechung in Widerspruch stehen. 2. Die Divergenz in der Würdigung von Tatsachen reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer Firma A.M. Service (A.M.), deren Inhaberin A. M. war, geltend. Anlässlich einer Wohnungs- und Firmensitzüberprüfung durch das Polizeipräsidium X vom 28. September 2000 wurde festgestellt, dass ein Betriebssitz der Firma A.M. an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ daraufhin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A.M. in Höhe von 24 794,72 DM (= 12 677,34 EUR) nicht zum Abzug zu.