I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, erwarb mit Vertrag vom 6. Februar 2001 94 v.H. der Anteile an einer GbR. Die übrigen Anteile erwarb ein Dritter als Treuhänder für die bisherigen Gesellschafter. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang und setzte demgemäß gegen die GbR Grunderwerbsteuer fest. Das FA gab den Steuerbescheid der Klägerin als Gesellschafterin der GbR bekannt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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