BFH - Beschluss vom 11.11.2005
II B 5/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 348
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1427/02

NZB: Divergenz; Änderung der Parteibezeichnung

BFH, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen II B 5/05

DRsp Nr. 2006/72

NZB: Divergenz; Änderung der Parteibezeichnung

1. Wird eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von Entscheidungen des BFH gerügt, so müssen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausgearbeitet und einander so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.2. Die Anwendung der Grundsätze zur sog. berichtigenden Parteibezeichnung setzt stets eine Berichtigungserklärung durch den Verfahrensbeteiligten voraus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, erwarb mit Vertrag vom 6. Februar 2001 94 v.H. der Anteile an einer GbR. Die übrigen Anteile erwarb ein Dritter als Treuhänder für die bisherigen Gesellschafter. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang und setzte demgemäß gegen die GbR Grunderwerbsteuer fest. Das FA gab den Steuerbescheid der Klägerin als Gesellschafterin der GbR bekannt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.