BFH - Beschluss vom 12.01.2007
XI B 39/06
Normen:
EStG § 15 § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 710
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1058/04

NZB: Divergenz, Betriebsunterbrechung

BFH, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen XI B 39/06

DRsp Nr. 2007/4893

NZB: Divergenz, Betriebsunterbrechung

1. Die Darlegung der Divergenz erfordert es, jeweils einen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so genau zu bezeichnen und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird.2. Bei der Betriebsverpachtung ist so lange von einer Betriebsunterbrechung auszugehen, wie eine Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist und die Möglichkeit der Wiederaufnahme oder Fortführung des Betriebs besteht.

Normenkette:

EStG § 15 § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar wegen des verspäteten Eingangs der Beschwerdebegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu gewähren. Er hat jedoch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.