I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, dass Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers wegen Einsatzwechseltätigkeit als Streifenpolizist zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien und die Vorinstanz abweichende Urteile der Finanzgerichte (FG) Köln und Brandenburg (betreffend eine Politesse und einen Kaminkehrer) ebenso wenig berücksichtigt habe wie eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg (betreffend die Einsatzwechseltätigkeit von Krankenpflegern). Damit seien widerstreitende Rechtsmeinungen zum Sachverhalt vom FG nicht ausreichend gewürdigt worden. Dies führe zur rechtsfehlerhaften Ungleichbehandlung identischer Personengruppen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
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