BFH - Beschluss vom 07.12.2006
VI B 103/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 735
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 438/05

NZB: Divergenz, Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 07.12.2006 - Aktenzeichen VI B 103/06

DRsp Nr. 2007/3223

NZB: Divergenz, Darlegungsanforderungen

1. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass die Entscheidung eines anderen Gerichts, von der das Urteil des FG abweichen soll, genau bezeichnet und zudem kenntlich gemacht wird, zu welcher konkreten Rechtsfrage die behauptete Abweichung vorliegen soll. Dazu gehört auch die Benennung der Aktenzeichen und der Fundstellen.2. Es ist nicht Aufgabe des BFH, derartige Darlegungsmängel durch eigene Recherchen von Amts wegen zu heilen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen geltend, dass Verpflegungsmehraufwendungen des Klägers wegen Einsatzwechseltätigkeit als Streifenpolizist zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt worden seien und die Vorinstanz abweichende Urteile der Finanzgerichte (FG) Köln und Brandenburg (betreffend eine Politesse und einen Kaminkehrer) ebenso wenig berücksichtigt habe wie eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Magdeburg (betreffend die Einsatzwechseltätigkeit von Krankenpflegern). Damit seien widerstreitende Rechtsmeinungen zum Sachverhalt vom FG nicht ausreichend gewürdigt worden. Dies führe zur rechtsfehlerhaften Ungleichbehandlung identischer Personengruppen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.