BFH - Beschluss vom 21.07.2004
I B 190/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1642
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 02.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 809/01

NZB: Divergenz; formeller Bilanzenzusammenhang

BFH, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen I B 190/03

DRsp Nr. 2004/15822

NZB: Divergenz; formeller Bilanzenzusammenhang

1. Die Abweichung eines FG-Urteils von einer höchstrichterlichen Entscheidung ist zu verneinen, wenn das FG die einschlägige BFH-Rspr. übersehen oder unrichtig angewandt hat.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs in Schätzungsfällen nur eingeschränkt gilt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs eingreift.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1996 nach Maßgabe der von ihr eingereichten Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer veranlagt. Da sie für 1997 weder eine Bilanz noch eine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für dieses Jahr die Steuer nach Maßgabe geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Er ging dabei von einem Gewinn in Höhe von 60 000 DM aus. Der entsprechende Bescheid erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig.