I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. August 1993 von der A-GmbH & Co. KG ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 3 500 000 DM. Davon ausgehend setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 19. Juli 1994 auf 70 000 DM fest.
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