Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 4 FGO) den geltend gemachten Zulassungsgrund einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Zulassungsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO umfasst zum einen die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., zum anderen zusätzlich die Möglichkeit, einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler geltend zu machen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 2004 III B 131/03, BFH/NV 2005, 339, m.w.N; vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
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