BFH - Beschluss vom 13.09.2007
VI B 100/06
Normen:
FGO § 76, § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2331
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 174/2005

NZB: Divergenz, Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 13.09.2007 - Aktenzeichen VI B 100/06

DRsp Nr. 2007/19059

NZB: Divergenz, Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz. 2. Liegt der angefochtenen FG-Entscheidung und den in der Beschwerdebegründung angeführten Urteilen kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, fehlt es an einer Abweichung. 3. Das Gericht erforscht den Sachverhalt zwar von Amts wegen. Es muss Aufklärungsmaßnahmen aber nur ergreifen, wenn ein Anlass hierzu besteht.

Normenkette:

FGO § 76, § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)-- liegen nicht vor.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, jeweils m.w.N.).