BFH - Beschluß vom 15.11.2001
VII B 85/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 920

NZB; Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 15.11.2001 - Aktenzeichen VII B 85/01

DRsp Nr. 2002/1807

NZB; Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.).2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann, der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH war, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid 1992 erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine im November 1993 beschlossene offene Gewinnausschüttung der GmbH an den Ehemann der Klägerin und rechnete Körperschaft- und Kapitalertragsteuern in Höhe von ... DM auf die Einkommensteuer an.

Auf entsprechenden Einspruch erfasste das FA die Gewinnausschüttung nicht mehr im Einkommensteuerbescheid 1992, sondern nunmehr im Einkommensteuerbescheid 1993. Auch die Steueranrechnungsbeträge wurden sodann bei der Abrechnung im Einkommensteuerbescheid 1993 berücksichtigt. Eine Änderung des Abrechnungsteils im Einkommensteueränderungsbescheid 1992 erfolgte jedoch nicht.