BFH - Beschluss vom 30.07.2003
IV B 38/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1602

NZB: Divergenz, Verfahrensmangel, Prozessurteil

BFH, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen IV B 38/02

DRsp Nr. 2003/12958

NZB: Divergenz, Verfahrensmangel, Prozessurteil

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.2. Erlässt das FG fehlerhaft statt eines Sachurteils ein Prozessurteil, stellt das einen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil beruht weder auf der gerügten Divergenz noch auf einem Verfahrensmangel.

1. Ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ordnungsgemäß bezeichnet haben, mag dahinstehen. Eine Divergenz liegt jedenfalls nicht vor.