BFH - Beschluss vom 08.08.2005
VIII B 73/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2230
BFH/NV 2005, 2230
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2102/01

NZB: divergierende BFH-Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 73/04

DRsp Nr. 2005/18382

NZB: divergierende BFH-Entscheidung nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist

Wird nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine vom erstinstanzlichen Urteil abweichende BFH-Entscheidung bekannt, ändert das nichts daran, dass die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist substantiiert begründet worden sein muss.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Sie ist deshalb zu verwerfen.

Innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde haben die Kläger im Wesentlichen lediglich geltend gemacht, dass die im finanzgerichtlichen Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage (Anerkennung des Werbungskostenabzugs für eine Vorfälligkeitsentschädigung) von der Vorinstanz unzutreffend entschieden worden und die Problematik für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von Bedeutung sei. Dies genügt --insbesondere mit Rücksicht auf die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- nicht den Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).