BFH - Beschluss vom 04.09.2007
VI B 53/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2326
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1140/04

NZB: doppelte Haushaltsführung, Tatbestandswürdigung des FG

BFH, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen VI B 53/06

DRsp Nr. 2007/19058

NZB: doppelte Haushaltsführung, Tatbestandswürdigung des FG

1. Kommt das FG unter Bezugnahme auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu dem Entschluss, der verheiratete Kl. habe im Streitjahr 2001 keinen aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalt geführt, so ist weiterer Klärungsbedarf zu dieser Problematik nicht gegeben. 2. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, insbesondere gegen die Richtigkeit der vom FG vorgenommenen Einzelfallwürdigung, wird kein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- nicht gegeben. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).