BFH - Beschluss vom 26.04.2006
III B 113/05
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1469
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 450/00

NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

BFH, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen III B 113/05

DRsp Nr. 2006/19098

NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Mehraufwendungen für den nachträglichen Einbau eines Aufzugs in ein seit längerem bewohntes, eigenes EFH nicht als agB abziehbar sind, weil der Stpfl. hierfür einen Gegenwert erhält. Das gilt auch, wenn mit dem Einbau des Aufzugs ein behinderungsbedingter Umbau verbunden ist.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an multipler Sklerose erkrankt und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger Aufwendungen in Höhe von ... DM für den behindertengerechten Umbau ihres im Jahr 1987 errichteten Wohnhauses als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Kläger hatten in den ehemaligen Treppenschacht einen rollstuhlgeeigneten Aufzug eingebaut und an anderer Stelle eine neue Treppenanlage errichtet. Die Sanitärräume waren vergrößert, mit rollstuhlgerechten Sanitäranlagen ausgestattet sowie die Türen verbreitert worden. Wegen des neuen Zuschnitts der Räume war der Einbau einer neuen Küche erforderlich geworden. Infolge der Umbaumaßnahmen gingen die ehemalige Einliegerwohnung und ein weiterer Wohnraum verloren.