BFH - Beschluss vom 16.01.2007
VI B 35/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 941
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2303/03

NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen VI B 35/06

DRsp Nr. 2007/5559

NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist entweder dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, oder wenn das Urteil des FG auf einem so schwerwiegenden Fehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen könnte, weil sich die Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt oder greifbar gesetzwidrig ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund --Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --)-- liegt im Streitfall nicht vor.