BFH - Beschluss vom 19.04.2007
III B 36/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1518
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen VI 385/2005

NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 19.04.2007 - Aktenzeichen III B 36/06

DRsp Nr. 2007/11819

NZB: Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Eine Abweichung des FG-Urteils von einer Entscheidung des BFH ist nicht gegeben, wenn dem FG-Urteil kein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhielt für ihren am 25. Juli 1985 geborenen Sohn Kindergeld. Mit Bescheid vom 29. August 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab August 2003 auf, da die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge des Sohnes nach Vollendung seines 18. Lebensjahres im Zeitraum August bis Dezember 2003 den anteiligen Grenzbetrag in Höhe von (7 188 EUR x 5/12 =) 2 995 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 7 des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung). Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 21. Juli 2004 beantragte die Klägerin erneut Kindergeld für ihren Sohn. Mit Bescheid vom 15. September 2004 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2004 den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 680 EUR überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung).

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war u.a. der Auffassung, das verfügbare Einkommen des Sohnes unterschreite den Jahresgrenzbetrag, da ihr Sohn gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge zahle.