BFH - Beschluss vom 28.09.2004
II B 162/03
Normen:
AO § 39 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 72
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5505/00

NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen II B 162/03

DRsp Nr. 2004/17536

NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

1. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist erforderlich, wenn das FG-Urteil von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht oder willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint.2. Für die GrESt kommt es darauf an, ob bürgerlich-rechtlich und handelsrechtlich betrachtet eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen zu bejahen ist; auf eine Treuhandvereinbarung kommt es nicht an.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 1 ;

Gründe:

I. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer KG, ist am Gesellschaftsvermögen, zu dem Grundstücke gehören, nicht beteiligt. Die einzige Kommanditistin übertrug ihren Gesellschaftsanteil im Jahr 1999 auf eine neue Kommanditistin. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Kommanditistin 6 v.H. ihres Anteils treuhänderisch auf Gefahr und Rechnung der übertragenden Kommanditistin halte.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte diesen Übertragungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtig und stellte demgemäß die Werte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke als Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos.