BFH - Beschluss vom 27.10.2004
XI B 130/02
Normen:
FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 563
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3893/99

NZB: Einlegung der Beschwerdeschrift beim FG

BFH, Beschluss vom 27.10.2004 - Aktenzeichen XI B 130/02

DRsp Nr. 2005/1883

NZB: Einlegung der Beschwerdeschrift beim FG

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn die Frist zur Einlegung der NZB deshalb nicht gewahrt wird, weil der Kl. die Beschwerdeschrift entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n. F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH sondern an das FG gerichtet hat.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ab, mit der dieser geltend gemacht hatte, seine Krankenkassenbeiträge dürften nicht als Arbeitseinkommen versteuert werden, soweit sie zum Risikostrukturausgleich an andere Krankenkassen weitergeleitet würden; zumindest müssten die nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen entsprechend angehoben werden. In der Rechtsmittelbelehrung hat das FG darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen ist.

Die an das FG gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ging bei diesem am Freitag, dem 31. Mai 2002 um 9.10 Uhr als Telefax ein. Das Originalschreiben trägt gleichfalls den Eingangsstempel des FG vom 31. Mai 2002, sowie handschriftliche Paraphen "Mo 3/6" und eine weitere mit der Angabe "6/6". Das FG leitete die Beschwerde per Telefax am 7. Juni 2002 an den BFH weiter.