BFH - Beschluß vom 09.03.1999
V B 155/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1224

NZB; Einlegung durch Steuerberatungs-GmbH

BFH, Beschluß vom 09.03.1999 - Aktenzeichen V B 155/98

DRsp Nr. 1999/6114

NZB; Einlegung durch Steuerberatungs-GmbH

1. Der Vertretungszwang gem. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG gilt auch für die Einlegung einer NZB. 2. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen. 3. Wird eine NZB auf dem Briefbogen der Steuerberatungs-GmbH unter Verwendung der "Wir-Form" erhoben und von einem Steuerberater unterschrieben, der Geschäftsführer der GmbH ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Unterzeichner seine Erklärung als Vertreter der GmbH abgegeben hat.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) blieb die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 1992 zum Teil schuldig, so daß ab Fälligkeit Säumniszuschläge verwirkt wurden. Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge. Das Finanzgericht (FG) gab der diesbezüglichen Klage nur zum Teil statt; im übrigen wies es die Klage ab. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Beschwerde erhoben, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Die auf einem Briefbogen der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) gefertigte und von deren Geschäftsführer unterzeichnete Beschwerdeschrift führt fünf Punkte auf, die in der Vorentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt seien.