I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) blieb die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 1992 zum Teil schuldig, so daß ab Fälligkeit Säumniszuschläge verwirkt wurden. Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung beantragte der Kläger den Erlaß der Säumniszuschläge. Das Finanzgericht (FG) gab der diesbezüglichen Klage nur zum Teil statt; im übrigen wies es die Klage ab. Es ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Beschwerde erhoben, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Die auf einem Briefbogen der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) gefertigte und von deren Geschäftsführer unterzeichnete Beschwerdeschrift führt fünf Punkte auf, die in der Vorentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt seien.
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